LG Stuttgart urteilt gegen Deutsche Bank in SSB/CBS/KT Fall
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- 9. Juni 2009
- by 263StGB.com
- Maklerprovision, Täuschung,
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In der Sache geht es um eine von der Koelner Fa. SSB/CBS/KT für die Deutsche Bank vermittelte Finanzierung in der WEG Bad Sachsa,
Der Tenor der Entscheidung lautet:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. Harald Noack aus Goettingen vom 26.07.1995, Urkundenrolle Nr. 441/95, wird für unzulässig erklärt, soweit sie das persönliche Vermögen des Klägers betrifft.
2. Die Widerklage der Beklagten/Widerklägerin wird abgewiesen.
3. Die Beklagte/Widerklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sachverhalt:
Es geht um eine von insgesamt 53 Wohnungen aus einer auch nur aus 53 Wohnungen bestehenden Wohnanlage für altenbetreutes Wohnen in Bad Sachsa, die allesamt von der Deutschen Bank mit Hilfe ihres Darlehensvermittlers der Firma SSB/CBS/KT aus Koeln und dem dieser nachgeschalteten Schaulvertrieb für die Beklagte durchfinanziert wurden.
Es wurde mit der üblichen nichtigen Vollmacht die Darlehensvermittlung durchgeführt. Im Übrigen wurde über die nachhaltig erzielbare Miete arglistig getäuscht: Statt 18,00 DM/qm waren weniger als 3,00 DM/qm erzielbar. Es wurde über die wahre Höhe der Maklerprovision getäuscht: Anstatt der Maklerprovision, die in Wahrheit mehr als 22 %
betrug, wurde nur eine scheinbar geringe Aussenprovision in Höhe von 3% offen gelegt, um über den Löwenanteil in Höhe von 18,56 % hinwegzutäuschen. Insbesondere wurde aber auch über die Rolle des Treuhänders getäuscht: Die KT war nicht unabhängiger Treuhänder und auch nicht an der Prospekterstellung beteiligt, sondern sie war zusammen
mit ihrem Rechtsanwalt Eckart Konzeptionaäin dieser Wohnanlage und hatte die Prospekte erstellt.
LG Stuttgart, Urteil v. 09.06.09, 25 O 96/08 gegen Deutsche Bank
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